Schwerbehinderte: Besonderheiten im Arbeitsrecht
Eine Behinderung liegt nach dem Paragrafen 2 des Sozialgesetzbuchs IX dann vor, wenn „ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen“. Als zweite Voraussetzung für die Anerkennung einer Behinderung benennt die Rechtsnorm eine davon ausgehende Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Dabei ist eine Unterscheidung zwischen einer Behinderung und einer Schwerbehinderung vorzunehmen. Sie leitet sich aus den Grad der Behinderung ab. Hier sind falsche Einstufungen in den Bescheiden einer der Fälle, in denen wir Ihnen helfen können.
Behinderte genießen einen besonderen Kündigungsschutz
Behinderte, bei denen ein GdB von 50 oder mehr festgestellt wurde, gelten nach dem Sozialgesetzbuch als schwerbehindert. Insofern bestimmt der Paragraf 85 SGB IX, dass bei einer Kündigung eines Arbeitsvertrags eines Schwerbehinderten die Zustimmung des Integrationsamts eingeholt werden muss. Außerdem beträgt die Kündigungsfrist immer mindestens vier Wochen. Darüber hinaus sind weitere Bedingungen zu erfüllen, welche sich aus den Paragrafen 89 ff. des SGB IX ableiten. Diese Bestimmungen gelten auch für Behinderte mit einem GdB ab 30, welche bei der für sie zuständigen Agentur für Arbeit erfolgreich einen Antrag auf die Einstufung als Schwerbehinderte gestellt haben. Unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht können Sie sowohl bei Differenzen mit dem Arbeitsamt als auch bei der Abwehr unberechtigter Kündigungen durch das Einreichen einer Kündigungsschutzklage unterstützen.
Arbeitgeber müssen zusätzlichen Urlaub gewähren
Anspruch auf den Zusatzurlaub nach dem Paragrafen 125 des SGB IX haben nur Schwerbehinderte mit einem GdB von mindestens 50. Von dieser Reglung profitieren die Betroffenen nicht, die ab einem GdB von 30 eine Gleichstellung auf Antrag beim Arbeitsamt erhalten haben. Der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte beträgt fünf Arbeitstage pro Jahr. Im Jahr der erstmaligen Erteilung des dafür erforderlichen GdB kann der Zusatzurlaub anteilig beansprucht werden. Sollte Ihnen Ihr Arbeitgeber diesen gesetzlich garantierten Zusatzurlaub nicht gewähren, helfen wir Ihnen gern bei der Durchsetzung.
Finanzielle Hilfen leiten sich aus dem Sozialrecht und nicht aus dem Arbeitsrecht ab
Arbeitgeber sind in Deutschland zur Beschäftigung behinderter Menschen verpflichtet, wenn sie mindestens 20 Angestellte haben. Anderenfalls werden sie mit einer Ausgleichabgabe belegt. Die Einstellung von Schwerbehinderten kann durchaus auch Vorteile haben, denn es sind eine ganze Reihe von Förderungen möglich. Arbeitgeber können beispielsweise finanzielle Hilfen für die Einrichtung behindertengerechter Arbeitsplätze erhalten, die aus den Einnahmen der Ausgleichsabgabe gezahlt werden. Sie leiten sich aus dem Paragrafen 102 SGB IX sowie den Paragrafen 15 bis 27 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung ab. Außerdem können Lohnkostenzuschüsse von den Arbeitsämtern, den Versorgungsämtern oder den Rententrägern bei der Neueinstellung von Schwerbehinderten gezahlt werden, wenn dabei die gesetzlich geforderte Mindestquote überschritten wird.
Diskriminierungsverbot spielt im Arbeitsrecht eine wichtige Rolle
Sie sind Arbeitgeber und gegen Sie wurden Forderungen auf der Basis der Anti-Diskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG geltend gemacht? Oder Sie sind ein betroffener Schwerbehinderter und möchten berechtigte Forderungen auf Entschädigungen nach einer diskriminierenden Bewerberauswahl stellen? Auch dann sind Sie in unserer Kanzlei in guten Händen!
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