In der Regel verwenden Arbeitgeber Formularverträge, die inhaltlich nicht individuell zwischen den Parteien ausgehandelt worden sind. Bei diesem Formularverträgen handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die der Inhaltskontrolle der §§ 305-310 des BGB unterliegen. Die entsprechenden Arbeitsverträge müssen dem Transparenzgebot genügen. Hier gehen intransparente Formulierungen und daraus resultierende Unklarheiten zulasten des Arbeitgebers. Die Klauseln dürfen den Verbraucher, hier den Arbeitnehmer, nicht unangemessen benachteiligen. Die Vertragsbestimmungen im Arbeitsvertrag sind ansonsten unwirksam.
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