In einem Urteil des Amtsgerichts Dortmund wurde ein Betroffener freigesprochen, nachdem ihm vorgeworfen wurde, sich gemäß § 24a Abs. II, Abs. III StVG ordnungswidrig verhalten zu haben. Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, unter dem Einfluss von Cannabis mit einem Pkw gefahren zu sein. Eine Blutprobe zeigte eine THC-Konzentration von 3,1 ng/ml im Blut des Betroffenen. Das Gericht hat den Sachverhalt so feststellen können, und der Betroffene war auch insoweit geständig.
Das Gericht hat ein Gutachten des Sachverständigen Prof. L. verlesen können, das die THC-Konzentration von 3,1 ng/ml bestätigte. Der bisherige Grenzwert für § 24a Abs. II StVG lag für Cannabis bei 1,0 ng/ml. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Cannabis-Gesetzes und der Teillegalisierung von Cannabis in § 44 KCanG eine Regelung getroffen, die eine Arbeitsgruppe einsetzte, um einen neuen THC-Grenzwert zu ermitteln. Die Arbeitsgruppe schlug einen neuen Grenzwert von 3,5 ng/ml vor, welcher allgemein bekannt wurde durch eine Veröffentlichung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr.
Das Gericht sah die Empfehlungen der Arbeitsgruppe als antizipiertes Sachverständigengutachten an. Der vorgeschlagene Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum wurde als ein konservativer Ansatz betrachtet, der vergleichbar mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille sei. Die neuen Richtlinien stellen sicher, dass nur diejenigen sanktioniert werden, deren Cannabiskonsum in einem zeitlichen Zusammenhang zum Fahren eines Fahrzeugs steht und eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung haben könnte.
Das Gericht argumentierte, dass es sich bei dem neuen Grenzwert um ein antizipiertes Sachverständigengutachten handele, das nicht durch andere Vorschläge oder Kritik in Frage gestellt wurde. Da der neue Grenzwert von 3,5 ng/ml seit dem 01.04.2024 für gerichtliche Entscheidungen maßgeblich ist und der Betroffene eine niedrigere THC-Konzentration von 3,1 ng/ml aufwies, wurde der Betroffene aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
Es bleibt abzuwarten, ob diese Entscheidung rechtskräftig wird.
(AG Dortmund - 729 OWi-251 Js 287/24-27/24)
Rechtsanwalt van Donzel-Giesen
Das Bundeskabinett hat beschlossen, die Mindeststrafen für Verbreitung, Erwerb und Besitz von kinderpornografischem Material anzupassen. Hintergrund ist eine Gesetzesänderung vom 1. Juli 2021, die diese Tatbestände als Verbrechen einstufte. Diese Änderung soll nun rückgängig gemacht werden, um den Behörden und Gerichten mehr Flexibilität im Umgang mit schweren Fällen zu ermöglichen.
Die aktuelle Gesetzgebung führt in der Praxis zu Problemen, da sie keine angemessene Lösung für verschiedene Situationen bietet. Beispielsweise kann sich jemand strafbar machen, der kinderpornografisches Material weiterleitet, um auf Missstände aufmerksam zu machen. Auch unbeabsichtigter Besitz von solchem Material, z.B. durch automatische Downloads, kann strafrechtliche Konsequenzen haben.
Die geplante Gesetzesänderung zielt darauf ab, solche Fälle besser zu berücksichtigen und den Behörden die Möglichkeit zu geben, Verfahren bei geringfügigen Verstößen einzustellen oder mit einem Strafbefehl zu beenden. Gleichzeitig bleiben schwere Straftaten, wie die Herstellung von Darstellungen sexueller Gewalt an Kindern, weiterhin hart bestraft und können Freiheitsstrafen von bis zu fünfzehn Jahren nach sich ziehen.
Siehe hierzu unseren Blogartikel
Rechtsanwalt van Donzel-Giesen
Rechtsanwalt van Donzel-Giesen
Rechtsanwalt van Donzel-Giesen
Rechtsanwalt van Donzel-Giesen
Sofort Hilfe vom Anwalt
Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
oder
Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen
Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.