Eine Vernehmung erfolgt, wenn der Verdacht einer Straftat im Raum steht- sie also als Beschuldigter einer Straftat durch die Behörden qualifiziert werden. In der Beschuldigtenvernehmung werden Sie dann zu Ihren Personalien und zur vorgeworfenen Tat befragt. So kann beispielsweise gefragt werden, ob Sie am Tatort waren zu einer bestimmten Zeit. So sollen genügend Informationen gesammelt werden, um Sie einer Tat zu überführen.
In den meisten Fällen wird die Vernehmung durch die Polizei durchgeführt, denn diese sind als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft mit der Ermittlungsarbeit betraut. In seltenen Fällen vernimmt aber auch die Staatsanwaltschaft oder der Ermittlungsrichter.
Zu beachten ist, dass schon die erste (wenn auch nur als informatorische bezeichnete) Befragung– z.B. im Rahmen eines Verkehrsunfall – eine Vernehmung darstellt, sofern die Polizeibeamten einen Anfangsverdacht gegen Sie haben und aufgrund konkreter Tatsachen eine Straftat vermuten. Dieser Status macht dann eine Belehrung notwendig.
Wenn Sie Post von der Polizei erhalten und als Beschuldigter zu einem Vorsprechtermin geladen werden, bedeutet dies in der Regel:
Hier empfiehlt es sich, sofort einen Anwalt zu kontaktieren.
Ob Sie zu der Vernehmung erscheinen müssen, hängt vom Einzelfall ab:
Vorladung durch die Polizei
Bei einer Vorladung durch die Polizei müssen Sie als Beschuldigter nicht erscheinen, auch wenn das behördliche Schreiben diesen Eindruck erweckt. Häufig sind Ihre Recht nur aus dem Kleingedruckten des Schreibens zu entnehmen.
So besteht weder die Pflicht zu erscheinen noch müssen Sie überhaupt in Kontakt mit der Polizei treten (z.B. den Termin absagen).
Vorladung durch Staatsanwaltschaft/ Richter
Wenn Sie von der Staatsanwaltschaft oder dem Ermittlungsrichter geladen werden, müssen Sie der Vorladung grundsätzlich folgen.
Dies selbst dann, wenn Sie bereits eine Aussage gegenüber der Polizei getätigt oder von Ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht haben. Ein Nichterscheinen kann zur Folge haben, dass Sie zwangsweise von der Polizei abgeholt und zur Vernehmung gebracht werden. Aber auch in diesem Fall bedeutet dies keinesfalls, dass Sie sich zur Sache äußern müssen.
Als Beschuldigter müssen Sie sich nicht selbst belasten. Sie können also zu allen Fragen (außer zu den Personalien) schweigen oder sogar lügen (solange Sie keinen anderen einer Straftat verdächtigen).
Dieses Schweigen darf später vor Gericht auch nicht negativ ausgelegt werden. Sie sind daher nicht schon dadurch verdächtig, dass Sie der Vorladung durch die Polizei nicht folgen oder während der Vernehmung schweigen.
Auf jeden Fall sollten Sie umgehend einen Anwalt kontaktieren, um Ihre Rechte zu wahren.
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