Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat auf wissenschaftlicher Grundlage Grenzwerte für THC im Blut zu ermitteln, um die Straßenverkehrssicherheit zu gewährleisten. Dazu wurde im Dezember 2023 eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe mit Experten aus den Bereichen Medizin, Recht und Verkehr eingerichtet. Am 28. März 2024 legte diese Arbeitsgruppe Empfehlungen für einen festzulegenden THC-Grenzwert vor, der sich im Bereich von 3,5ng/ml Blutserum bewegt. Bis zur entsprechenden Änderung des Straßenverkehrsgesetzes gelten allerdings die aktuellen Vorgaben.
Zusätzlich wurden die fahreignungsrechtlichen Regelungen für Cannabis an die geltenden gesetzlichen Regelungen bei Alkoholproblematik angepasst. Künftig wird die Fahrerlaubnis nur dann verneint oder entzogen, wenn eine Cannabisabhängigkeit oder -missbrauch vorliegt. Ein Missbrauch von Cannabis wird angenommen, wenn die Betroffenen nicht zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeugs und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Konsum hinreichend sicher trennen können. Nach Beendigung der Abhängigkeit von Cannabis und einer nachgewiesenen Abstinenz von in der Regel einem Jahr gilt die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs als gegeben. Nach Beendigung des Missbrauchs wird die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs angenommen, wenn die Änderung des Cannabiskonsumverhaltens gefestigt ist.
Ein ärztliches Gutachten wird künftig nur noch angeordnet, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen. Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erfolgt, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch stützen, wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden oder die Fahrerlaubnis wegen einer Missbrauchsthematik entzogen wurde. Eine Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann nicht mehr allein aufgrund gelegentlichen Cannabiskonsums und zusätzlicher Zweifel an der Eignung erfolgen.
Im Fall der Einnahme von Medizinalcannabis auf ärztliche Verschreibung hin können ärztliche oder medizinisch-psychologische Gutachten nur angeordnet werden, wenn Anzeichen für einen regelmäßigen übermäßigen Gebrauch vorliegen oder Anzeichen für eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit unter dem zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlichen Maß bestehen.
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