Kinderpornografische Inhalte und die gute Absicht

von Rechtsanwalt van Donzel-Giesen
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Die Ausgangslage

Mit Änderung vom 01.07.2021 haben sich unter anderem die Strafmaße im Rahmen des § 184b StGB entscheidend geändert. Nach alter Gesetzesfassung sah der Strafrahmen für die Tatbestandshandlungen des § 184b Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Dies wurde nun geändert, sodass eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren durch den Gesetzgeber vorgegeben wird. Auch im Rahmen der Tatbestandsalternative des § 184b Abs. 3 StGB, welcher unter anderem die Besitzverschaffung pornographischer Inhalte unter Strafe stellt, wurde der Strafrahmen auf ein Jahr bis zu fünf Jahren angehoben. Die gesetzliche Regelung eines sogenannten minderschweren Falls, welcher es dem Tatgericht ermöglicht in der Festlegung der Strafe ein milderes Strafmaß festzulegen, wurde gestrichen. 

Warum wurde das Gesetz geändert?

Grundsätzlich verfolgte der Gesetzgeber ehrenhafte Ziele. Der Schutz von Kindern stellte dabei das Hauptaugenmerk dar. In der nahen Vergangenheit wurde immer weiter deutlich, dass der Schutz von Kindern erhöht werden muss. Dies ergab sich aus Kriminalstatistiken und aus medial wirksamen Kriminalfällen, bei welchen es zur Aushebung von sogenannten Missbrauchsnetzwerken kam, die den Ruf nach härteren Strafen in der Politik nach sich zogen. Hier ist insbesondere das Beispiel des kinderpornografischen Netzwerks in Bergisch Gladbach zu nennen. Im Rahmen dieser Ermittlungen konnten bisher ca. 30.000 Täter ermittelt werden. Dies zeigte einen dringenden Handlungsbedarf. Der Gesetzgeber reagierte hierauf unter anderem mit härteren Strafen für entsprechende Delikte, welche die Schwere der Vorwürfe abbilden und zugleich aber auch ein klares Signal gegen sexualisierte Gewalt gegen Kinder senden sollten.

Das Problem

Problematisch ist dabei der Umstand, dass die Anhebung des Strafrahmens auf mindestens ein Jahr aus dem ursprünglichen Vergehenstatbestand ein Verbrechenstatbestand macht. 

Der hier entscheidende Unterschied zwischen einem Vergehen und einem Verbrechne liegt in der unterschiedlichen Handhabbarkeit nach deutschen Prozessrecht.

Danach kann ein Vergehen eingestellt werden, gem. §§ 153, 153a StPO, wenn 

  • die Schuld des Verdächtigen als gering anzusehen ist und
  • kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und

Bei einem Verbrechen ist dies dagegen nicht möglich.

Nun kann man die Auffassung vertreten, dass eine Tat der Kinderpornographie nach § 184b StGB niemals eine Tat geringer Schuld sein kann. Doch gibt es Ausnahmefälle, die auch nach gesetzgeberischen Willen, nicht von der Strafnorm erfasst sein sollen. 

Beispielsfall: 

Erfährt eine Lehrerin von einem 13 jährigen Schüler, dass dieser Nacktbilder einer gleichaltrigen Mitschülerin auf seinem Mobiltelefon besitzt und tritt sie nun mit den Eltern in Kontakt und versendet zum Beweis des Vorhandenseins der Bilder diese an die Eltern, so ist der Tatbestand erfüllt. 

Die Lehrerin nun wegen eines Verbrechens anzuklagen dürfte jedem Gerechtigkeitsempfinden zuwider laufen. Doch die Staatsanwaltschaften haben aufgrund der aktuellen Rechtslage keine andere Möglichkeit. Die Lehrerin müsste zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt werden, mit allen berufs- und/oder beamtenrechtlichen Konsequenzen.

Würde es sich allerding um ein Vergehen handeln, so könnte das Verfahren ohne weitere Konsequenzen und lediglich mit einem „blauen Auge“ eingestellt werden.

Es ist daher äußerste Vorsicht geboten im Umgang mit solchen Fotografien. 

 

 

 

 

 

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