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Bei Fahrgassen eines Baumarktparkplatzes, die vorrangig der Parkplatzsuche dienen, gilt nicht die Rechts-vor-links-Regel.

von Rechtsanwalt van Donzel-Giesen
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40474 Düsseldorf

Was ist passiert?

Auf dem Parkplatz eines Baumarktes hatte sich ein Unfall ereignet. Der Betreiber des Parkplatzes hatte durch Aufstellen von Schildern darauf hingewiesen, dass die Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt. Auf die zur Ausfahrt des Parkplatzgeländes führende Fahrgasse mündeten von rechts mehrere Fahrgassen ein. Sowohl in den seitlichen Fahrgassen als auch in der Ausfahrtsfahrgasse befanden sich Parkboxen. Der Kläger befuhr die Ausgangsfahrgasse, der Beklagte kam aus einer der rechten Fahrgassen. Im Einmündungsbereich der Fahrgassen kam es zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge. 

Im Schadensersatzprozess berief sich der Kläger darauf, dass er auf einer bevorrechtigten Straße gefahren sei.

Demgegenüber vertrat der Beklagte die Ansicht, dass die Rechts-vor-links-Regel gelte.

Wie hat das Landgericht entschieden?

Das LG hat ein Mitverschulden des aus der Sicht des Klägers von rechts kommenden Beklagten von 25 Prozent annahm. Da der Kläger mit dieser Entscheidung nicht einverstanden war, legte er Berufung ein.

Wie hat das OLG geurteilt?

Das OLG hat die Haftungsquote des Beklagten auf 50 % angehoben.

Der von rechts kommende Beklagte könne sich nicht auf sein Vorfahrtsrecht berufen. Auch wenn die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) grundsätzlich anwendbar seien, seien Fahrgassen auf Parkplätzen keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen. Sie gewähren deshalb auch keine Vorfahrt. Es gelte vielmehr das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme. Deshalb ist jede Fahrzeugführerin und jeder Fahrzeugführer verpflichtet, defensiv zu fahren und die Verständigung mit dem jeweils anderen Fahrzeugführer zu suchen.

Anders wäre es aus Sicht des OLG die Rechtslage nur, wenn die Fahrspuren „eindeutig und unmissverständlich Straßencharakter hätten“. Dazu müsste sich aber bereits aus der baulichen Anlage ergeben, dass die Fahrgassen nicht der Parkplatzsuche, sondern der Zu- und Abfahrt von Fahrzeugen dienten. Als Merkmale für diese Einordnung benennt das OLG die Breite der Fahrgassen, Bürgersteige, Randstreifen oder Gräben.

Dieses war vor Ort nicht der Fall. Daher waren beide Unfall­gegner ihrer Sorgfalts­pflicht nicht genügend nach­gekommen. Dies hatte eine hälftige Schaden­teilung zur Folge.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.06.2022 - Az. 17 U 21/22

 

 

 

 

 

 

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