V/S Rechtsabwälte

Geschenkt ist geschenkt!

Schenkung von den Schwiegereltern.

Kein Recht der Schwiegereltern auf Rückforderung bei Schenkung einer Immobilie als Renditeobjekt!

Das Problem

Viele Eltern schenken ihrem Kind und dessen Ehepartner Geld oder übertragen ihnen Grundbesitz. Aber was passiert, wenn die Ehe auseinandergeht? Darf dann der geschiedene Ehepartner das „Geschenk“ behalten?

Was war geschehen?

Die klagende Schwiegermutter hatte im Jahr 2013 ihrer Tochter und dem beklagten Schwiegersohn eine Eigentumswohnung in Köln geschenkt. Die Beschenkten, die selbst nicht in Köln wohnten, vermieteten die Wohnung. Im Jahr 2015 kam es zur Trennung und 2017 zur Scheidung der Eheleute. Daraufhin verlangte die Klägerin 37.600 € vom ehemaligen Schwiegersohn. Sie war der Ansicht, es liege ein sog. "Wegfall der Geschäftsgrundlage" vor.

Der Grund für die Schenkung sei die Förderung der Ehe zwischen ihrer Tochter und dem Ehemann gewesen. Ihre Erwartung, dass die Ehe Bestand haben werde, habe sich nicht erfüllt. Sie könne daher den Wert der Schenkung - abzüglich eines Abschlages für die Zeit, die die Ehe noch bestanden habe - herausverlangen.

Der Beklagte wies den Anspruch zurück. Er trug vor, die Klägerin habe die Wohnung ohnehin nicht mehr haben wollen, weil sie sich mit den Mietern gestritten habe und Renovierungsarbeiten angestanden hätten. Er und seine geschiedene Frau hätten außerdem viel Geld in die Wohnung gesteckt.

Wie hat das Familiengericht entschieden?

Das Amtsgericht hat die Klage auf Rückzahlung abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt.

 Was sagt das OLG?

Das OLG Oldenburg bestätigte die Auffassung des Familiengerichts und hat die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin kann sich nicht auf einen sog. „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ berufen.

Es habe sich um eine Schenkung gehandelt. Rechtsnatur einer Schenkung ist, dass keine Gegenleistung geschuldet wird. Außerdem kann sie grundsätzlich nur bei einer schweren Verfehlung des Beschenkten gegen den Schenker zurückgefordert werden. 

Eine andere rechtliche Bewertung komme bei der Übertragung einer Immobilie an das Kind und Schwiegerkind als Familienheim in Betracht. Denn in einem solchen Falle einer zur Eigennutzung geschenkten Immobilie besteht ein direkter Zusammenhang mit der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Daher komme unter Umständen beim Scheitern der Ehe eine Rückforderung in Frage.

Im vorliegenden Falle aber sei die Immobilie als Renditeobjekt geschenkt und genutzt worden. Die Klägerin habe daher nicht damit rechnen können, dass die Immobilie langfristig für die Lebens- und Beziehungsgestaltung der Ehegatten genutzt werde. Außerdem sei Motiv für die Schenkung nicht nur die Ehe der Tochter, sondern auch die Ersparnis weiteren Ärgers mit den Mietern und der Renovierungsaufwendungen gewesen. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass allein der Fortbestand der Ehe die Geschäftsgrundlage für die Übertragung gewesen sei. Deshalb komme eine Rückforderung nicht in Betracht.

 

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 14.10.2020 - 11 UF 100/20.

 

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